Seit dem 19. Oktober 2017 gilt er, der neue deutlich strengere Bußgeldkatalog für Verkehrs-Sünder. Autofahrer, die sich nicht an die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung halten, müssen jetzt in einigen Bereichen vor allem mit empfindlich erhöhten Geldstrafen rechnen. Die strengen Neuerungen im Bußgeldkatalog sind eine Reaktion auf besonders häufig beobachtetes und folgenschweres Fehlverhalten im Straßenverkehr. Der Gesetzgeber hat dabei besonders die Handy-Nutzung am Steuer mit der damit verbundenen Ablenkung vom Straßenverkehr im Visier, sowie das Blockieren von Rettungsgassen. Daneben wurde auch ein ganz neuer Bußgeldtatbestand eingeführt: das Fahren mit verhülltem Gesicht. Autorennen gelten jetzt nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat.
In der Neufassung der Straßenverkehrsordnung ist die Nutzung von digitalen Geräten nun umfassender geregelt. Sie betrifft neben Mobil- und Autotelefonen nun auch Tablets, E-Book-Reader, das Surfen im Netz und das Verfassen von elektronischen Nachrichten. Letztere Punkte sind vom Gesetzgeber eher allgemein formuliert worden, damit die Vorschrift offen für zukünftige technische Neuerungen ist.
Doch die gute Nachricht vorweg: die Nutzung von Handy, Tablet und Co. ist im Auto weiterhin erlaubt. Vorausgesetzt natürlich, man ist Beifahrer oder der Motor ist aus und das Auto steht still. Das gilt demnach auch im Stau, eben dann, wenn sich nichts mehr bewegt. Besitzer von Autos mit einer Start-Stopp-Automatik, wo sich der Motor an Ampeln kurz ab- und dann wieder anschaltet, können sich allerdings nicht auf den kurz abgestellten Motor berufen. Erlaubt ist aber grundsätzlich beim Schrittfahren der Blick auf den Monitor mit der Einparkhilfe.
Rollt der Wagen aber, ist der Griff zum digitalen Endgerät am Steuer ab jetzt richtig teuer: statt bisher 60 Euro, werden nun 100 Euro fällig. Es bleibt bei dem bisherigen einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderdatei. Zwei Punkte in Flensburg und 200 Euro Bußgeld werden fällig, wenn die Nutzung von digitalen Geräten am Steuer zu einer Sachbeschädigung führt. Auch Radfahrer werden nicht geschont: sie müssen fürs Handy am Lenker mit 55 Euro jetzt deutlich mehr berappen als mit den bisherigen 25 Euro.
Laut einer Umfrage des ADAC wissen nur 39% aller Autofahrer, wie man eine Rettungsgasse bildet. Viele Verkehrsteilnehmer wissen noch nicht einmal, dass sie überhaupt gesetzlich zur Bildung der selbigen verpflichtet sind, sobald der Verkehr auf mehrspurigen Straßen nur noch in Schrittgeschwindigkeit vorangeht. Die Rettungsgasse ist für Einsatz- und Rettungskräfte mit Blaulicht oder Martinshorn gedacht, die schnellstmöglich zum Unfallort vordringen müssen. Im Ernstfall rettet die Gasse Menschenleben. Doch immer wieder verlieren Hilfskräfte kostbare Zeit, weil Autofahrer nicht beiseite fahren. Aus diesem Grund greift der Gesetzgeber jetzt bei Nichteinhaltung wesentlich härter durch als bisher: auch wer die Rettungskräfte nicht konkret behindert, zahlt das Zehnfache mehr als vor dem 19.10.2017, nämlich 200 Euro statt 20. Obendrein gibt´s einen Punkt in Flensburg. Einen Monat Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg sowie 240 Euro fallen an, wenn Rettungsfahrzeuge behindert werden. Eine Steigerung erfährt das Bußgeld bei einer Gefährdung der Rettungskräfte oder eines Verletzten (280 Euro) und bei zusätzlicher Sachbeschädigung (320 Euro).
Aber wie bildet man eigentlich eine Rettungsgasse? Auf zweispurigen Straßen wird die Gasse genau in der Mitte gebildet. Auf dreispurigen Straßen, wie Autobahnen gilt: Fahrer auf der linken Spur fahren nach links, Autos auf der mittleren und rechten Spur fahren nach rechts. Strenggenommen müssen Autofahrer dieses Manöver schon vorbereiten, bevor der Verkehr komplett zum Stehen kommt. Denn herrscht erst einmal Stillstand, ist das Bilden einer Rettungsgasse so gut wie unmöglich.
Beim Führen eines Fahrzeugs darf das Gesicht künftig nicht verhüllt sein. Bei Zuwiderhandlungen sieht der Bußgeldkatalog seit dem 19. Oktober eine Buße von 60 Euro vor. Das Verbot bezieht sich auf Hauben, Karnevalsmasken, Burka und Niqab. Dabei geht es dem Gesetzgeber weniger um die Sicherheit im Straßenverkehr als vielmehr um die Erkennbarkeit der Fahrer bei Blitzgeräten und Fahrzeugkontrollen. Das Verbot bezieht sich nicht auf Kopfbedeckungen, die das Gesicht weitgehend frei lassen, wie Hüte, Kopftücher und Sonnenbrillen.